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Erlass zur Anordnung von Mehrarbeit

Der o.g. Erlass ist vom Bildungsministerium gegen das Votum des LHPR durchgesetzt und zählt zum „bunten Blumenstrauß, um die Unterrichtsversorgung abzusichern“, wie es der Minister in vielen seiner Interviews zu pflegen sagt.

Zum ersten Mal tauchte dieser Erlass im Zuge der Veränderung der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte auf und sorgte landesweit für Empörung und Proteste. Während die geplante Änderung (vorerst) abgewendet werden konnte, setzte das Bildungsministerium trotz massiver Intervention des Lehrerhauptpersonalrates die Mehrarbeit durch. Hintergrund war und ist die z.T. katastrophale Unterrichtsversorgung an den Einrichtungen und die Ausreizung des Flexi-Erlasses. Viele Kolleginnen und Kollegen sammelten in den letzten Jahren Mehrzeiten an und überschritten nicht selten die Grenze von 80 Stunden. An einen Ausgleich – wie es der Erlass vorsieht – war/ist nicht zu denken, da es die Situation an den Schulen nicht hergab/hergibt. Bereits im Dezember des vergangenen Jahres beschloss das Bildungsministerium die Auszahlung aller Mehrzeiten, die über 80 Stunden lagen. Auf Antrag konnten Kolleg*innen somit ihre geleisteten Stunden zu Geld machen. Sowohl GEW als auch die Personalräte wiesen darauf hin, dass diese Form den Wert einer Unterrichtsstunde drastisch herabsetze und nicht erlasskonform sei. Durch die Freiwilligkeit der Bezahlung geleisteter Mehrzeiten war ein rechtliches Vorgehen ausgeschlossen.

Der nun vorliegende Erlass soll nach Aussagen des Ministeriums den Flexi-Erlass nicht ersetzen, sondern den Einsatz im Unterricht über die 80 Stunden hinaus ermöglichen. Alle geleisteten Mehrarbeitszeiten werden dann automatisch am Jahresende zur Auszahlung gebracht, sofern die Kollegin oder der Kollege keinen Antrag auf Freizeitausgleich stellt. Die Sätze in der Mehrarbeitsvergütungsverordnung wurden nach Aussagen des Bildungsministeriums angehoben (Anm.: eine Veröffentlichung der Verordnung ist bisher noch nicht erfolgt), liegen aber immer noch weit unter dem Wert einer Unterrichtsstunde.

Wie praktikabel der neue Erlass zur Anordnung von Mehrarbeit ist, wird sich in den kommenden Monaten zeigen. Die Schulleitungen müssen ihren Kolleg*innen in jedem Fall darlegen, ob anfallende Mehrzeiten unter diesen Erlass fallen oder nach Flexi abgerechnet werden.

Unsere Empfehlung: Falls möglich sollten sich Kolleginnen und Kollegen Mehrzeiten nach dem neuen Erlass anrechnen lassen und am Jahresende den Antrag auf Freizeitausgleich stellen. Da sich der Erlass an das Beamtengesetz anlehnt, besteht ein Rechtsanspruch und kann nicht aus dienstlichen Gründen (z.B. mangelnde Unterrichtsversorgung) abgelehnt werden. Diese rechtliche Verbindlichkeit ist damit auch das Einzige, was dem Erlass zur Anordnung von Mehrarbeit abgewonnen werden kann.

UPDATE 1 (7.30 Uhr)

In der Pressemitteilung des Bildungsministeriums vom 29.10.2019 ist nun von freiwilliger Mehrarbeit die Rede. Diese ist nicht mit dem oben erwähnten Erlass vergleichbar, sondern wird als weiteres Mittel eingesetzt, um Die Unterrichtsversorgung zu verbessern. 

Die hier geleisteten Stunden werden einem Zusatzkonto gutgeschrieben und am Ende des Schuljahres zur Auszahlung gebracht. 

Auch die Gewährung der Altersermäßigung wird nun nach hinten verschoben. Zukünftig werden diese erst ab dem 62. Lebensjahr ausgereicht. Damit ist die Staffelung der Stunden von einer bis maximal fünf Stunden vom Tisch, dennoch liegt die Veränderung nicht im Interesse der Kolleginnen und Kollegen. Bisher ausgereichte Altersermäßigungen sind von der Veränderung nicht betroffen.

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